Mindestausbildung
   

Wählen Sie aus folgenden Führerscheinklassen:

Zweiradklassen PKW Nutzfahrzeuge
     
M B   C1 D1  
A1 BE   C1E D1E  
A S   C D  
  L   CE DE  
      T  
     
     
   
  Klasse M
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse
12
2
Mit Vorbesitz einer Klasse
6
2
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse A1
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse
12
4
Mit Vorbesitz einer Klasse
6
4
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
 
5 Std. à 45 Min. (2)
4 Std. à 45 Min. (3)
3 Std. à 45 Min. (4)
 

 
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 

Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse A
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse
12
4
Mit Vorbesitz einer Klasse
6
4
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Ohne Vorbesitz der Klasse
A oder A1
5 Std. à 45 Min. (2)
4 Std. à 45 Min. (3)
3 Std. à 45 Min. (4)
Erweiterung von A1 nach A oder von A beschränkt auf A unbeschränkt
3 Std. à 45 Min. (2)
2 Std. à 45 Min. (3)
1 Std. à 45 Min. (4)
 

 
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 

Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse B
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse
12
2
Mit Vorbesitz einer Klasse
6
2
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
 
5 Std. à 45 Min. (2)
4 Std. à 45 Min. (3)
3 Std. à 45 Min. (4)
 

 
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 

Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse BE
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse B erforderlich Die Ausbildung in der Klasse B schließt die Ausbildung in der Klasse BE ein
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
 
3 Std. à 45 Min. (2)
1 Std. à 45 Min. (3)
1 Std. à 45 Min. (4)
 

 
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 

Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse S
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse
12
2
Mit Vorbesitz einer Klasse
6
2
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse L
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse
12
2
Mit Vorbesitz einer Klasse
6
2
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse C1
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6 6
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Erweiterung von B auf C1
3 Std. à 45 Min. (2)
1 Std. à 45 Min. (3)
1 Std. à 45 Min. (4)
 

 
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 

Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse C1E
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse B erforderlich
Die Ausbildung in der Klasse C1 schließt die Ausbildung in der Klasse C1E ein
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Erweiterung von B auf C1
3 Std. à 45 Min. (2)
1 Std. à 45 Min. (3)
1 Std. à 45 Min. (4)
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
C1 und C1E in einem Ausbildungsgang
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Solo
1 Std. à 45 Min. (2)
1 Std. à 45 Min. (3)
0
Zug
3 Std. à 45 Min. (2)
1 Std. à 45 Min. (3)
2 Std. à 45 Min. (4)
Gesamt
4 Std. à 45 Min. (2)
2 Std. à 45 Min. (3)
2 Std. à 45 Min. (4)
   
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse C
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6 10
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Erweiterung von B auf C
5 Std. à 45 Min. (2)
2 Std. à 45 Min. (3)
3 Std. à 45 Min. (4)
Erweiterung von C1 auf C
3 Std. à 45 Min. (2)
1 Std. à 45 Min. (3)
1 Std. à 45 Min. (4)
 

 
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 

Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse CE
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse C erforderlich
4
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Erweiterung von C auf CE
5 Std. à 45 Min. (2)
2 Std. à 45 Min. (3)
3 Std. à 45 Min. (4)
 
Praktische Ausbildung -
Besondere Ausbildungsfahrten
C und CE in einem Ausbildungsgang
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen Schulung auf Autobahnen (1) Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
Solo
3 Std. à 45 Min. (2)
1 Std. à 45 Min. (3)
0
Zug
5 Std. à 45 Min. (2)
2 Std. à 45 Min. (3)
3 Std. à 45 Min. (4)
Gesamt
8 Std. à 45 Min. (2)
3 Std. à 45 Min. (3)
3 Std. à 45 Min. (4)
   
(1)
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
     sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt
     mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
     oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
     unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde
     zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
     Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen
     in Stunden zu je 45 Minuten
 
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse T
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse
12
6
Mit Vorbesitz einer Klasse
6
6
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
  zurück
  Klasse D1
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6

10

 
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten)
Vorbesitz der Klassen
Dauer des Vorbesitzes
Grund-ausbildung
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
C
mehr als
2 Jahre
6
4
2
2
C
bis 2 Jahre
8
8
4
4
B / C1
mehr als
2 Jahre
16
8
4
4
B / C1
bis 2 Jahre
41
19
12
7
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse D1E
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich
Die Ausbildung in der Klasse D1schließt die Ausbildung in der
Klasse D1E ein
 
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten)
Vorbesitz der Klassen
Dauer des Vorbesitzes
Grund-ausbildung
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
D1
4
3
1
1
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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  Klasse D
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse B erforderlich 6

18

 
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten)
Vorbesitz der Klassen
Dauer des Vorbesitzes
Grund-ausbildung
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Schulung auf
Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
C
mehr als
2 Jahre
7
8
4
3
C
bis 2 Jahre
14
16
8
6
B / C1
mehr als
2 Jahre
33
12
8
5
B / C1
bis 2 Jahre
45
22
14
8
D1
 
20
5
5
5
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
  zurück
  Klasse DE
 

Theorieunterricht
Grundstoff-Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse D erforderlich
Die Ausbildung in der Klasse D schließt die Ausbildung in der
Klasse DE ein
 
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Minuten)
Vorbesitz der Klassen
Dauer des Vorbesitzes
Grund-ausbildung
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Schulung bei Dunkelheit
oder Dämmerung
D
4
3
1
1
Quelle: BGBl I 1998, 2307, 2335; Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 9. 8.2004 I 2092
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