Weitere Informationen des LBF
Die neue Regelung sieht Folgendes vor:
Anforderungen an die Begleitperson:
Mindestalter 30 Jahre
Besitz der Fahrerlaubnis mindestens 5 Jahre
Maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister
Weniger als 0,5 Promille BAK
Einweisung der Begleiter
Den Begleitern wird empfohlen, sich in ihre Aufgabe einweisen
zu
lassen. Diese Einweisung wird von Fahrschulen durchgeführt.
Ausbildung und Prüfung
Der Fahrerlaubnisbewerber kann mit der Ausbildung beginnen,
wenn er mindestens 16,5 Jahre alt ist.
Er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der
FahrschAusbO und legt danach die FE-Prüfung ab (die theoretische
Prüfung frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung
frühestens
einen Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstags).
Prüfungsbescheinigung
Nach erfolgreicher Prüfung soll der Bewerber (sofern das
Mindestalter
erreicht ist) eine Prüfungsbescheinigung,
die als Führerschein gilt,
erhalten. In diese Prüfungsbescheinigung sollen der oder die
Begleiter eingetragen werden. Nur in Begleitung dieser Personen
darf der Fahrer
ein Kraftfahrzeug der Klasse B (bzw. BE) führen. Die Prüfungsbeschei-
nigung soll längstens bis zu 3 Monate nach der Vollendung des
18. Le-
bensjahres Gültigkeit haben.
Wichtig: Solange der Fahrer nicht im Besitz des
"Kartenführerscheins"
ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitpersonen
ein
Fahrzeug der Klasse B (oder BE) führen!
Der "Kartenführerschein" wird auf Antrag ab dem vollendeten
18. Lebensjahr erteilt.
Eingeschlossene Klassen
Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die
Fahrerlaubnis-
klassen M, L und S ein. Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne
Begleit-
person geführt werden, da der Bewerber das erforderliche Mindestalter
bereits erreicht hat.
Fahrerlaubnis auf Probe
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird sofort auf Probe erteilt.
Sanktionen
Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, "wenn der Fahrerlaubnisinhaber
gegen eine vollziehbare Auflage" (nach § 6e Abs. 1 Nr.
2 StVG) "über
die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person
während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt"
(= Fahrt ohne
Begleiter; eine solche liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen
die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer
Getränke und berauschender Mittel verstößt).
Ausbildungsbeginn
Sowohl mit der theoretischen als auch mit der praktischen Ausbildung
darf erst seit September 2005 begonnen werden.
Antragstellung
Anträge auf die Fahrerlaubnis ab 17 werden von den Behörden
seit
dem 1. September 2005 entgegengenommen.
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