Begleitetes Fahren ab 17
 

Seit 1. September 2005 kann in Bayern mit der Ausbildung
zum Begleiteten Fahren ab 17 begonnen werden

Pressemitteilung Nr. 408/05 des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 16. September 2005

Beckstein händigt ersten Absolventen des Modellprojekts "Begleitetes Fahren mit 17" Prüfbescheinigung aus

Nach jahrelangen Bemühungen auf Bundesebene ist es uns gelungen,
dem ''Begleiteten Fahren mit 17'' zum Durchbruch zu verhelfen.

"Junge Fahranfänger sind im Straßenverkehr besonders gefährdet.
Deshalb appelliere ich an alle Jugendlichen und an ihre Eltern, das
Angebot "Begleitetes Fahren mit 17" in Anspruch zu nehmen", so
Innenminister Dr. Günther Beckstein am 16. September 2005
in Nürnberg anlässlich der Aushändigung der Prüfbescheinigungen
an erste Absolventen des Modellprojekts.

 
In Bayern können sich seit dem 1. September 2005 Jugendliche, die
mindestens 16,5 Jahre alt sind, bei einer Fahrschule zur Führerschein-
ausbildung anmelden. Nach bestandener Fahrprüfung und Vollendung
des 17. Lebensjahres dürfen sie dann in Begleitung eines geübten
älteren Fahrers selbst am Steuer sitzen. Ziel des Begleiteten Fahrens
mit 17 ist, die Verkehrssicherheit junger Fahranfänger zu erhöhen.
Ebenfalls zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere junger Fahranfänger präsentiert das bayerische Innenministerium einen Kino-
spot, der nach seiner heutigen Premiere bayernweit in rund 100 Kinos
läuft und zur Senkung der Unfallzahlen beitragen soll. Die jungen Fahran-
fänger sind laut Beckstein trotz erfolgreicher bayerischer Programme wie
"Könner durch ErFahrung" und "Ernstnehmende Verkehrssicherheitsar-
beit (EVA)"sowie freiwillige Fahrerfortbildungen wie die "Zweite Phase
der Fahrausbildung" nach wie vor einer hohen Gefährdung ausgesetzt.
Obwohl die 18-24jährigen Führerscheinbesitzer lediglich einen Bevölkerungsanteil von knapp 8 % ausmachen, ist ihr Anteil an allen Verkehrstoten mit etwa 23 Prozent fast dreimal so hoch. Die Gründe dafür
sind mangelnde Erfahrung und erhöhte Risikobereitschaft. "Die jungen
Leute sollen Fahrpraxis unter Begleitung von erfahrenen Ansprechpart-
nern gewinnen", stellt Beckstein den Grundgedanken des Modellprojekts
heraus.

Die Prüfungsbescheinigung gilt für das gesamte Bundesgebiet, nicht
dagegen für das Ausland. Sie ist mit der Auflage versehen, dass der
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung
einer weiteren Person, die in der Prüfungsbescheinigung mit aufgeführt
ist, fahren darf. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erhält der Jugend-
liche ohne weitere Prüfung den neuen EU-Kartenführerschein. Die Be-
gleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens
fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW)
sein und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht
mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.

"Als Vorbereitung für die Teilnahme am Modellversuch empfehlen wir
sowohl für den Fahranfänger als auch für die Begleitperson dringend
die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs. Diesen bieten die Landes-
verkehrswacht Bayern e.V. und auch bestimmte Fahrschulen an. Der
etwa 90 Minuten dauernde Kurs soll über die Aufgaben des Begleiters
informieren und Hilfestellungen sowie rechtliche Hinweise geben", so
Beckstein. Der Minister stellt heraus, dass die Begleitperson kein
"Hilfsfahrlehrer" ist. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit des jungen Fahrers
eingreifen. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.
"Unabhängig davon kommt der Begleitperson jedoch eine sehr wichtige
Rolle zu. Sie steht dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Sie soll ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs vermitteln und
sowohl vor Fahrtantritt als auch während der Fahrt die notwendigen
Ratschläge erteilen. Den Kfz-Haltern empfehle ich, ihrer Kfz-Versiche-
rung mitzuteilen, dass nun auch ein Jugendlicher im Rahmen des
Modellversuchs das versicherte Fahrzeug nutzt", so Beckstein.

Weitere Informationen des LBF

Die neue Regelung sieht Folgendes vor:

Anforderungen an die Begleitperson:
Mindestalter 30 Jahre
Besitz der Fahrerlaubnis mindestens 5 Jahre
Maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister
Weniger als 0,5 Promille BAK

Einweisung der Begleiter
Den Begleitern wird empfohlen, sich in ihre Aufgabe einweisen zu
lassen. Diese Einweisung wird von Fahrschulen durchgeführt.


Ausbildung und Prüfung
Der Fahrerlaubnisbewerber kann mit der Ausbildung beginnen,
wenn er mindestens 16,5 Jahre alt ist.
Er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der
FahrschAusbO und legt danach die FE-Prüfung ab (die theoretische
Prüfung frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens
einen Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstags).

Prüfungsbescheinigung
Nach erfolgreicher Prüfung soll der Bewerber (sofern das Mindestalter
erreicht ist) eine Prüfungsbescheinigung, die als Führerschein gilt,
erhalten. In diese Prüfungsbescheinigung sollen der oder die Begleiter eingetragen werden. Nur in Begleitung dieser Personen darf der Fahrer
ein Kraftfahrzeug der Klasse B (bzw. BE) führen. Die Prüfungsbeschei-
nigung soll längstens bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Le-
bensjahres Gültigkeit haben.
 
Wichtig: Solange der Fahrer nicht im Besitz des "Kartenführerscheins"
ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitpersonen ein
Fahrzeug der Klasse B (oder BE) führen!
Der "Kartenführerschein" wird auf Antrag ab dem vollendeten
18. Lebensjahr erteilt.

Eingeschlossene Klassen
Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnis-
klassen M, L und S ein. Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne Begleit-
person geführt werden, da der Bewerber das erforderliche Mindestalter
bereits erreicht hat.

Fahrerlaubnis auf Probe
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird sofort auf Probe erteilt.

Sanktionen
Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, "wenn der Fahrerlaubnisinhaber
gegen eine vollziehbare Auflage" (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG) "über
die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person
während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt" (= Fahrt ohne
Begleiter; eine solche liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen
die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer
Getränke und berauschender Mittel verstößt).

Ausbildungsbeginn
Sowohl mit der theoretischen als auch mit der praktischen Ausbildung
darf erst seit September 2005 begonnen werden.

Antragstellung
Anträge auf die Fahrerlaubnis ab 17 werden von den Behörden seit
dem 1. September 2005 entgegengenommen.

 

RD Timo Payer, Innenminister
Dr. Günther Beckstein, Pressesprecherin Ursula Willscheck (von links)
Foto: Christoph Kreileder